Blick über Maisfeld mit Biogasanlage, Stallgebäude mit Photovoltaikanlage, dahinter Windräder © BMWi / Holger Vonderlind

Strompreise: So wird die EEG-Umlage festgelegt

Nach der EEG-Reform: Ausbau der erneuerbaren Energien soll in Zukunft kein Treiber für den Strompreis sein

In der kommenden Woche wird die Höhe der sogenannten EEG-Umlage, die sich auch auf der Stromrechnung bemerkbar macht, für das kommende Jahr bekannt gegeben. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber legen die Höhe jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres fest.

Was ist die EEG-Umlage und wie hat sie sich entwickelt?

Mehr als 25 Prozent des deutschen Stroms stammen mittlerweile aus erneuerbaren Energien, noch im Jahr 2000 waren es erst 6,2 Prozent. Möglich wurde dieser schnelle Siegeszug durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das zugrundeliegende Prinzip: Wer Strom aus Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse erzeugt, erhält dafür über 20 Jahre eine garantierte Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde. Weil die Energiewende eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, werden die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien auf die Stromverbraucher umgelegt – das ist die sogenannte EEG-Umlage. In den letzten Jahren ist diese EEG-Umlage kontinuierlich angestiegen: von 2,15 Cent im Jahr 2010 über 3,59 Cent 2012 und 5,28 Cent 2013 auf 6,24 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2014.

Was ändert sich durch die EEG-Reform?

Um die Kostendynamik zu durchbrechen, wurden mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG-Reform Überförderungen abgebaut. Außerdem wurde der Ausbau der Erneuerbaren auf kostengünstige Technologien wie Sonnen- und Windenergie konzentriert. Zugleich werden die Kosten angemessen auf die Stromverbraucher verteilt: Ausnahmen für Unternehmen bei der Zahlung der EEG-Umlage gelten nur noch, wenn die Unternehmen im internationalen Wettbewerb darauf angeweisen sind, um Arbeitsplätze nicht zu gefährden (siehe Infografik der Woche). Erstmals wird auch bei der Eigenversorgung durch selbst erzeugten Strom eine verminderte EEG-Umlage fällig. Bestandsanlagen sowie kleine Eigenstromversorger, etwa Einfamilienhausbesitzer mit Solaranlage auf dem Dach, sind davon allerdings ausgenommen. Mit der EEG-Reform soll zudem die Förderung kosteneffizienter und die erneuerbaren Energien marktfähiger werden. Daher muss Strom aus neuen, größeren Anlagen jetzt selbst vermarktet werden.

Wie wird die EEG-Umlage berechnet?

Strom aus erneuerbaren Energien wird entweder nach dem Modell der sogenannten gleitenden Marktprämie oder mit einer staatlich festgelegten Einspeisevergütung gefördert, deren Höhe unter anderem von der Erzeugungstechnologie, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abhängt. Die gleitende Marktprämie funktioniert so: Die Anlagenbetreiber oder spezielle Direktvermarkter verkaufen ihren "grünen" Strom an der Börse. Zusätzlich zu diesem Börsenerlös bekommen sie von den Übertragungsnetzbetreibern die Marktprämie ausgezahlt. Damit ist sichergestellt, dass sie ihre Anlage wirtschaftlich betreiben können. Die Höhe der Marktprämie entspricht dem Fördersatz des EEG abzüglich des durchschnittlichen Börsenpreises. Bei kleineren Neuanlagen und bestehenden Anlagen zahlen die Übertragungsnetzbetreiber den Betreibern weiterhin eine feste Einspeisevergütung in der Höhe des Fördersatzes, der galt, als die Anlage in Betrieb genommen wurde. Die Vermarktung des Stroms an der Börse übernehmen die Übertragungsnetzbetreiber selbst.

Bei den Übertragungsnetzbetreibern ergibt sich dadurch eine Differenz zwischen den Ausgaben (für die Marktprämie und die Einspeisevergütung) und den Einnahmen (aus dem tatsächlichen Erlös des Stroms an der Strombörse): die sogenannten "EEG-Differenzkosten". Diese werden auf die Stromverbraucher umgelegt.

Wer legt die EEG-Umlage fest?

Um die EEG-Umlage festzulegen, erstellen die Übertragungsnetzbetreiber zusammen mit anerkannten Forschungsinstituten eine Prognose über ihre voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob dabei die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Die zugrundeliegenden Daten müssen die vier Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW unter www.netztransparenz.de veröffentlichen.

Die Höhe der EEG-Umlage hängt von verschiedenen Faktoren ab: dem erwarteten Börsenpreis (der die Einnahmeseite beeinflusst), der voraussichtlichen Einspeisemenge aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen (die die Ausgabenseite beeinflusst) sowie dem umlagepflichtigen Stromletztverbrauch. Das ist die gesamte Strommenge, auf die die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Differenzkosten dann pro Kilowattstunde umlegen. Eine Rolle spielt zudem der Stand des EEG-Kontos bis Ende September, das alle Ein- und Auszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber erfasst: Weist dieses Konto einen Überschuss oder ein Defizit auf – etwa weil weniger oder mehr Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist und vergütet wurde als zunächst erwartet – wird auch dies bei der Neuberechnung der EEG-Umlage berücksichtigt.

Die kostendämpfenden Maßnahmen der EEG-Reform können sich über die verschiedenen oben genannten Stellschrauben auf die zukünftige Entwicklung der EEG-Umlage auswirken. Dabei ist zwischen den kurzfristigen und langfristigen Effekten zu unterscheiden. So wird die Entwicklung der EEG-Umlage kurzfristig durch die über 20 Jahre garantierten Vergütungen für Bestandsanlagen dominiert. An diesen ändert die EEG-Reform nichts. Die EEG-Umlage macht außerdem nur rund 20 Prozent des Strompreises für Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Die Strompreise werden durch die EEG-Reform daher nicht umgehend sinken. "Die Politik entscheidet nicht über den Strompreis", machte der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Rainer Baake, deutlich. "Es ist aber wichtig, dass die EEG-Umlage in Zukunft kein Treiber für den Strompreis mehr ist", sagte er.

Sinkende Börsenstrompreise bei mehr Erneuerbaren-Einspeisung

An der Strombörse führt der Ausbau der erneuerbaren Energien zu fallenden Preisen: Wenn der Wind weht, die Sonne scheint und viel Strom aus erneuerbaren Quellen eingespeist und an der Börse verkauft wird, können daneben nur noch die günstigsten Kraftwerke ihren Strom verkaufen. Teure Kraftwerke werden in dem Moment vom Markt gedrängt. Durch diesen sogenannten "Merit-Order-Effekt" hin zu günstigeren Kraftwerken sinkt der Börsenstrompreis. Ob und in welchem Umfang Stromversorgungsunternehmen sinkende Börsenpreise an ihre Kunden weitergeben, hängt von dem jeweiligen Stromanbieter ab. Bislang profitieren von den sinkenden Kosten eher selten die Bestandskunden in der Grundversorgung, sondern eher Neukunden, die den Stromversorger wechseln. Verbraucher könnten die Möglichkeiten, die ihnen der Wettbewerb bietet, also noch besser nutzen.

Mehr Transparenz im Grundversorgungstarif

Um für mehr Transparenz zu sorgen, hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel dem Bundeskabinett kürzlich die "Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung" vorgelegt, die nach Beschlussfassung des Bundesrats noch diesen Herbst in Kraft treten soll. Gabriel sagte: "Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die neuen Informationspflichten der Grundversorger künftig besser in die Lage versetzt, die Zusammensetzung und Änderungen ihres örtlichen Grundversorgungspreises zu bewerten. Diese Transparenz stärkt die Vergleichbarkeit für die Kunden und fördert damit den Wettbewerb, insbesondere im Strommarkt."

Durch die neue Verordnung müssen künftig in den Vertragsbedingungen und im Internet beim Grundversorgungspreis auch die staatlich veranlassten Preisbestandteile sowie bei Strom auch die Netzentgelte angegeben werden. Wenn die staatlich veranlassten Preisbestandteile sinken, muss der Grundversorgungspreis künftig neu kalkuliert werden. Auch die EEG-Umlage fällt unter die staatlich veranlassten Preisbestandteile.

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