Großes Beschleunigungspaket für Windenergie- und Industrieanlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Mensch und Natur vor schädlichen Umwelteinflüssen schützen. Nun wurde das Klima als Schutzgut aufgenommen. Mit der Novelle kann zudem der Bau von Windenergieanlagen künftig schneller starten und beschleunigt so die Energiewende.

Großes Beschleunigungspaket für Windenergie- und Industrieanlagen© Adobe Stock / snapshotfreddy

Am 6. Juni 2024 passierte die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) den Bundestag. Nachdem am 14. Juni 2024 auch der Bundesrat zugestimmt hat, kann nun die umfangreichste Reform des Immissionsschutzes seit mehr als 30 Jahren in Kraft treten.

Indem das Klima als Schutzgut in das BImSchG aufgenommen wurde, können künftig auf Grundlage des BImSchG erlassene Verordnungen auch Anforderungen zum Schutz des Klimas regeln. Mit der BImSchG-Novelle werden zudem eine Vielzahl von Maßnahmen zur nachhaltigen Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren – sowohl für Industrieanlagen (einschließlich Elektrolyseure) als auch für Windenergie an Land – auf den Weg gebracht. Der Zubau von Windenergieanlagen an Land bekommt damit ordentlich Wind unter die Flügel.

Weniger Bürokratie, entlastete Unternehmen, hohes Umweltschutzniveau

Bundesminister Habeck sagte dazu: „Mit der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschleunigen und entbürokratisieren wir die Zulassung von Anlagen wesentlich und entlasten die Unternehmen. Die Beschleunigung zielt insbesondere auf den schnelleren Ausbau der Erneuerbaren Energien – und hier vor allem auf Windenergieanlagen an Land – genauso wie auf die Vereinfachungen beim Bau von Industrieanlagen und Elektrolyseuren. Gleichzeitig bleibt das Schutzniveau für die Umwelt erhalten. Das hilft dem Klima und den Unternehmen.“

Für mehr Tempo und entlastete Behörden sorgen unter anderem der verstärkte Einsatz von Projektmanagern, ein teilweiser Wegfall der Prognoseentscheidung beim vorzeitigen Baubeginn und die Möglichkeit, auf einen Erörterungstermin verzichten zu können.

Genehmigungsverfahren werden klarer, schneller und digitaler

Beginn und Dauer der Genehmigungsfristen werden künftig eindeutiger und zuverlässiger geregelt. Dazu gehört auch eine klare Definition zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Eine Verzögerung des Fristbeginns durch wiederholtes Nachfordern wird es künftig nicht mehr geben, denn die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt jetzt auch, wenn die Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht reagiert oder die erstmalig nachgeforderten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht wurden. Die Genehmigungsfrist kann künftig nur einmalig für drei Monate verlängert werden, bislang ist das unbeschränkt möglich. Genehmigungsbehörden haben nun außerdem die Möglichkeit, auf Kosten einer beteiligten Fachbehörde ein Sachverständigengutachten bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist der beteiligten Behörde einzuholen. Auch Regelungen zur Digitalisierung gehören zum Beschleunigungspaket.

Der beschleunigte Ausbau der Windenergie ist besonders entscheidend zur Erreichung der Klimaschutzziele und kann dazu beitragen, hohen Strompreisen entgegenzuwirken. Deshalb sieht die Novelle weitgehende Erleichterungen für diese Verfahren vor und setzt damit wichtige Maßnahmen der Windenergie-an-Land-Strategie um.

Vereinfachungen beim Repowering von Windenergieanlagen

Windenergie an Land-Projekte profitieren zukünftig von Vereinfachungen für Repowering-Vorhaben, Erleichterungen beim Vorbescheid und effizientere Rechtsschutzverfahren. So wird mit der Deltaprüfung als Regelverfahren und einem Verzicht auf den Erörterungstermin das Repowering deutlich gestrafft. Deltaprüfung bedeutet, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren nur noch die Anforderungen im Unterschied zum vorbelasteten Zustand zu prüfen sind, also nur insoweit, als durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Darüber hinaus ist künftig auch keine Betreiberidentität zwischen Altanlagen- und Neuanlagen-Betreibern mehr erforderlich.

Projektierer haben es durch Erleichterungen beim Vorbescheid künftig deutlich einfacher, einzelne projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren abschließend durch die zuständige Behörde klären zu lassen (keine Prognoseentscheidung mehr und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf das künftige Gesamtvorhaben).

Regelungen zu effizienten (Eil-) Rechtschutzverfahren ermöglichen es Projektierern außerdem, eine möglichst verlässliche und zügige Risikoabschätzung mit Blick auf mögliche gerichtliche (Klage-)Verfahren zu treffen.