Was ist eigentlich Mieterstrom?
Darum geht's: Von der Solaranlage auf dem Wohnhaus oder nahen Gebäuden können sich Mieterinnen und Mieter klimafreundlichen und günstigen Solarstrom liefern lassen.
Wenn über den Dächern die Sonne scheint, haben die Solaranlagen auf unseren Wohnhäusern ordentlich zu tun. Sie liefern umweltfreundlich erzeugten Strom und leisten so einen Beitrag zum Klimaschutz. Speist die Solaranlage den erzeugten Strom gar nicht erst ins öffentliche Netz ein, sondern leitet ihn direkt an die Mieterinnen und Mieter der Wohnungen im selben Gebäude oder Quartier weiter, wird dieser Solarstrom auch "Mieterstrom" genannt.
Mieterstrom: Und was muss der Mieter dafür tun?
Produziert die Solaranlage auf dem Dach mehr Strom als die Mieter benötigen, wird dieser Strom zusätzlich ins öffentliche Netz eingespeist. Liefert die Dachanlage zu wenig oder keinen Solarstrom, weil die Sonne gerade nicht scheint, werden die Mieter aus dem öffentlichen Netz beliefert. Der Solarstrom und der Netzstrom werden in einem Mieterstromtarif gebündelt. So sind die Hausbewohner stets bestens versorgt. Ob sie den angebotenen Mieterstromtarif nutzen oder sich für einen anderen Stromanbieter entscheiden, bleibt dabei immer den Mieterinnen und Mietern überlassen. Sie müssen lediglich einen Liefervertrag abschließen und schon kommt der grüne Strom vom Hausdach in die Steckdose.
Zuschlag soll Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver machen
Anders als beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz entfallen beim Mieterstrom Kosten wie Netzentgelte, Umlagen oder die Stromsteuer. Dafür verursachen aber beispielsweise die zusätzlichen Zähler, die Akquise und die Abrechnung höhere Kosten für den Anbieter des Mieterstromtarifs. Auch die EEG-Umlage muss für Mieterstrom gezahlt werden. Um die höheren Kosten auszugleichen, gibt es deshalb eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom, den sogenannten Mieterstromzuschlag. Dieser Zuschlag wurde mit dem EEG 2017 eingeführt und soll den Mieterstrom für Vermieter und Mieter wirtschaftlich attraktiver machen. Die Installation einer Solaranlage und ein Mieterstromtarif im Gebäude kann die Immobilie für den Vermieter aufwerten. Der Mieter spart im Mieterstromtarif gegenüber der Grundversorgung mindestens zehn Prozent seiner Stromkosten ein. Wichtig dabei: der Eigentümer der Solaranlage und der Stromverbraucher sind beim Mieterstrom nicht identisch. Installiert ein Hausbesitzer eine Solaranlage auf dem eigenen Dach und verbraucht den Strom selbst, dann nennt man das Eigenversorgung.
Der Mieterstrom ist besonders für die Energiewende in den Städten, dort wo die Häuser nah beieinanderstehen und es besonders viele Mietwohnungen gibt, eine große Chance. Seit Einführung der Mieterstromförderung im Juli 2017 wurden mehr als 30 Megawatt Photovoltaik-Mieterstromanlagen in Deutschland installiert, die die Förderung in Anspruch nehmen. Die mit ihnen erzeugte Strommenge würde ausreichen, um den durchschnittlichen Strombedarf von rund 14.000 Haushalten im städtischen Raum zu decken.
Bislang war der Ausbau von Mieterstromanlagen hinter den Erwartungen geblieben, wie der Mieterstrombericht der Bundesregierung deutlich macht. Mit der im Januar 2021 in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) soll der Mieterstromanteil in deutschen Städten deshalb weiter erhöht werden. Gleich mehrere Änderungen im EEG 2021 machen die Anschaffung und den Betrieb von Solaranlagen für Vermieter attraktiver und unbürokratischer.
Lieferkettenmodell: Mieterstromzuschlag gibt es ab 2021 auch, wenn Dritte die Stromlieferung übernehmen
Bisher konnten sich nur Hauseigentümer den Mieterstromzuschlag auszahlen lassen, die sich auch selbst um die Abrechnung und den Verkauf des erzeugten Stroms kümmerten, also nicht nur der Besitzer der Anlage waren, sondern auch gleichzeitig alle Pflichten eines Stromlieferanten übernahmen. Um das zu vermeiden, verpachteten Anlagenbesitzer die komplette Solaranlage an Stromlieferanten. Mit dem EEG 2021 dürfen die Vermieter als Eigentümer der Solaranlage diese Aufgaben nun einem energiewirtschaftlich erfahrenen Dritten, wie zum Beispiel einem Energieversorgungsunternehmen überlassen. Er wird Teil der Lieferkette des Mieterstroms (sogenanntes Lieferkettenmodell). Die Vermieter haben dennoch Anspruch auf den Zuschlag.
Unterm Strich gibts mehr: Mieterstrom-Förderung jetzt unabhängig von der Einspeisevergütung
Im EEG 2021 wird der Mieterstromzuschlag neu festgesetzt. Er ist künftig unabhängig von der "normalen" Einspeisevergütung und wurde zusätzlich erhöht. Damit soll er über die gesamte Vergütungsdauer einen wirtschaftlichen Betrieb der Solaranlage sichern. Unterm Strich gibt es also dauerhaft mehr für den Mieterstrom.
Quartiersansatz: Vermieter dürfen Mieterstrom nun auch ins ganze Quartier liefern
Und noch eine Änderung macht die Installation einer Solaranlage für Vermieter interessanter. Um die Förderung zu erhalten, musste der Solarstrom bisher "im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude" geliefert werden, auf dem er erzeugt wurde - also meist ins selbe Haus. Jetzt dürfen auch die Solaranlagen von benachbarten Wohnhäusern Mieterstrom liefern, solange diese im selben "Quartier" wie das belieferte Gebäude liegen und der Strom zwischen den Gebäuden weiterhin nicht durchs öffentliche Netz geleitet wird.
Anlagenzusammenfassung: Jede Solaranlage zählt künftig für sich
Dicht an dicht drängen sich die Dächer in unseren Städten und oft kommt es vor, dass auch die Solaranlagen auf ihnen nicht weit auseinander liegen. Selbst wenn sie technisch getrennt - also separat ans Netz angeschlossen - waren, wurde die Leistung von Anlagen in "unmittelbarer räumlicher Nähe" bisher zusammengerechnet (sogenannte Anlagenzusammenfassung). Der Nachteil: für eine große Anlage mit viel Leistung gibt es weniger Förderung pro erzeugter Kilowattstunde (kWh) als für eine kleine Solaranlage. Mit dem EEG 2021 spielt es nun für die Förderhöhe beim Mieterstrom keine Rolle mehr, wenn sich an benachbarten Anschlusspunkten andere Solaranlagen desselben oder anderer Anlagenbetreiber befinden. Wer zum Beispiel mehrere kleine Anlagen auf dem Dach installiert hat, erhält also eine höhere Förderung als bisher.
Das sind die neuen Fördersätze nach dem EEG 2021
Für bis zu zehn Kilowatt (kW) installierte Leistung liegt der Mieterstromzuschlag bei 3,79 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für bis zu 40 kW gibt es 3,52 Cent/kWh und für bis zu 100 kW liegt der Zuschuss bei 2,37 Cent/kWh. Diese Fördersätze gelten im Januar 2021. Für jeden Monat, den die Mieterstromanlage später in Betrieb geht, werden die Fördersätze geringfügig abgesenkt.
Die Änderungen für Mieterstromanlagen im EEG 2021 beziehen sich auf neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und sollen Vermietern die Entscheidung für eine Solaranlage auf ihrem Mietshaus erleichtern. Platz wäre noch auf deutschen Dächern. Eine vom BMWi beauftragte Studie zum Thema Mieterstrom aus 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass bis zu 3,8 Millionen Wohnungen grundsätzlich mit Mieterstrom versorgt werden könnten. Das entspricht etwa 18 Prozent der vermieteten Wohnungen.
Weiterführende Informationen:
- BMWi-Artikel "Mieterstrom: Energiewende im eigenen Haus"
- BMWi-Studie "Mieterstrom – Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen"
- BMWi-Pressemitteilung: Altmaier: "EEG tritt wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft – Zentraler Schritt für die Energiewende"
- BMWi-Dossier "Erneuerbare Energien"
- BMWi-Artikel "Wie unser Strom bis 2050 klimaneutral werden soll"