"Schiedsrichter" auf dem Feld der Erneuerbaren
Wann habe ich als Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage Anspruch auf eine Vergütung? Wie lange darf der Anschluss einer solchen Anlage dauern? Und was muss ich bei der Eigenversorgung beachten? Seit 2007 können sich Anlagenbetreiber und andere Marktakteure mit diesen und ähnlichen Fragen an die Clearingstelle EEG wenden. Dort erhalten sie Informationen rund um die Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und können Streitigkeiten außergerichtlich beilegen. So hat die Clearingstelle in den vergangenen zehn Jahren in tausenden Fällen die Justiz entlastet und Unternehmen zu schnellen Entscheidungen verholfen.
Im Jahr 2007 wurde die Clearingstelle EEG vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet, inzwischen wird sie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) betrieben. Bei einem Festakt zu ihrem zehnjährigen Bestehen sagte BMWi-Staatssekretär Rainer Baake: "Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG zeugen von hoher Fachkompetenz. Die juristische Qualität ihrer Ausarbeitungen ist weithin anerkannt und wird von den Akteuren im Erneuerbaren-Bereich sehr geschätzt." Das Rechtsgebiet der erneuerbaren Energien sei hochdynamisch und gewinne stetig an Umfang. Für den Erfolg des EEG sei es deshalb essentiell, dass zivilrechtliche Auslegungsfragen nachvollziehbar gelöst werden. Die Clearingstelle habe auf diesem Gebiet hervorragende Arbeit geleistet, so Baake.
Vom Einzelfall bis zur generellen Anwendungsfrage
In der Clearingstelle EEG arbeiten Juristen und Ingenieure Hand in Hand, auch weil sich rechtliche und technische Aspekte immer stärker verschränken. In den außergerichtlichen Verfahren werden je nach Art der Klärung auch Vereine, Verbände und Interessengruppen sowie öffentliche Stellen konsultiert, um deren Sachkenntnis einzubeziehen. Das Angebot der Clearingstelle reicht von der Klärung von Einzelfällen bis zu Empfehlungsverfahren, in denen Fragen behandelt werden, die viele Marktakteure betreffen (eine Übersicht über die verschiedenen Verfahren ist hier zu finden). Für einzelfallbezogene Verfahren erhebt die Clearingstelle Entgelte, um den Bundeshaushalt zu entlasten.
Inzwischen beantwortet die Clearingstelle EEG auch Fragen rund um die Messung des von einer Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugten oder verbrauchten Stroms. Seit diesem Jahr darf sie in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesnetzagentur förmliche Verfahren zum Messstellenbetriebsgesetz durchführen. Zudem wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass eine Clearingstelle auch im Bereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) eingerichtet werden kann.