Weg frei für das reformierte EEG
Nach der Verabschiedung durch den Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat grünes Licht für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gegeben. Die Entscheidung zeigt, dass sich Bund und Länder in den zentralen Zielen der Reform einig sind. Dem beschlossenen ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien, der nun planvoller, bezahlbarer und effizienter gestaltet wird, liegt damit ein breiter Konsens zwischen Bund und Ländern zugrunde.
Zugleich hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche mit der EU-Kommission einen wichtigen Kompromiss über die Regelungen des deutschen EEG vereinbart, der Investoren und Industrie Rechtssicherheit gibt. Damit ist der Weg frei und das reformierte Gesetz kann - nach offizieller Genehmigung durch die Kommission am 23. Juli - wie geplant am 1. August in Kraft treten.
Das neue EEG schafft einen zuverlässigen Ausbaurahmen für die zunehmende Umstellung unseres Energiesystems auf erneuerbare Energien. Bereits heute liegt der Anteil von Ökostrom an der Stromversorgung bei rund 25 Prozent, bis 2025 sollen es 40 bis 45 Prozent werden. "Es geht jetzt, da die erneuerbaren Energien nach und nach das gesamte System übernehmen, darum, dass sie auch Systemverantwortung übernehmen müssen", sagte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, in ihrer Rede im Bundesrat am Freitag. Die EEG-Novelle bedeute einen ersten Schritt in diese Richtung. So ziele die Reform darauf ab, die erneuerbaren Energien verlässlich auszubauen und stärker in den Markt zu integrieren, die Kosten dafür zu reduzieren und besser zu verteilen. "Wir wollen, dass die Energiewende sowohl eine ökologische als auch eine ökonomische Erfolgsgeschichte wird", betonte Zypries.
Vier Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1. Mit der Reform des EEG wird der Ausbau der erneuerbaren Energien weiter vorangetrieben. Das EEG definiert dafür einen verlässlichen und ehrgeizigen Ausbaukorridor. Bis 2035 soll der Anteil von Strom aus regenerativen Quellen auf 55 bis 60 Prozent steigen.
2. Zugleich werden die Kosten dafür begrenzt. Der Ausbau konzentriert sich künftig auf die kostengünstigen Technologien Wind und Solar; bestehende Überförderungen werden abgebaut.
3. Die erneuerbaren Energien werden näher an den Markt herangeführt: Betreiber größerer Erzeugungsanlagen müssen sich in Zukunft – so wie andere Gewerbetreibende auch – selbst um die Vermarktung ihres Stroms kümmern. Statt fester Einspeisevergütungen wird eine Marktprämie sicherstellen, dass die Anlagen auch weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können.
4. Die Förderkosten werden so verteilt, dass Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Deutschland nicht gefährdet werden. Eine wichtige Rolle spielt die Besondere Ausgleichsregelung, durch die stromintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen: Mit dem reformierten EEG wurde die Besondere Ausgleichsregelung an die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission angepasst. So wird die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz jetzt schon hohe Strompreise zahlt, gewährleistet, damit die Tausenden Arbeitsplätze dort nicht gefährdet werden.
Einigung mit der EU-Kommission
Der EEG-Entwurf wurde bereits frühzeitig und parallel zum parlamentarischen Verfahren auf europäischer Ebene intensiv beraten, um seine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht bei der EU-Kommission sicherzustellen. Am 9. Juli einigte sich die Bundesregierung mit der EU-Kommission abschließend in allen Punkten – unter Wahrung zum Teil divergierender Rechtsauffassungen.
So müssen beispielsweise stromintensive Unternehmen nur einen Bruchteil der in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Vorteile nachzahlen. Dies betrifft zudem nur einige Hundert der mehr als 2.000 Unternehmen, die bei der EEG-Umlage begünstigt waren.
Außerdem werden künftig bei Ausschreibungen fünf Prozent der neu zu installierenden Leistung auch für ausländische Projekte geöffnet. Dies wird bereits bei den anstehenden Pilot-Ausschreibungen für die Freiflächenanlagen angestrebt. Die Problematik des sogenannten "Grünstromprivilegs" im alten EEG 2012 sowie des importierten Grünstroms, die die EU-Kommission aufwarf, konnte durch eine zweckgebundene staatliche Zahlung von 50 Millionen für ein EU-Infrastrukturprojekt gelöst werden. Das "Grünstromprivileg" hatte Stromversorgungsunternehmen bisher zumindest teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage ausgenommen, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Grünstroms direkt an Endverbraucher lieferten und der Anteil von Wind- bzw. Solarenergie an ihrem gesamten Strom zugleich mindestens 20 Prozent betrug. In der reformierten Fassung des EEG ist das "Grünstromprivileg" nicht mehr vorgesehen.