Bild zeigt einen Mann, der gerade Schweißarbeiten durchführt © Parussel / BMWi

EEG: Besondere Ausgleichsregelung beschlossen

Gabriel: Gesetz sichert Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie und viele Arbeitsplätze.


Energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, werden auch künftig von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Dafür sorgt die Neuregelung der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung, die heute vom Kabinett verabschiedet worden ist.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Besondere Ausgleichsregelung europarechtskonform weiterentwickelt und auf eine langfristig tragfähige Grundlage gestellt. Den Rahmen dafür bilden die im April beschlossenen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission. Sie regeln, wie die Mitgliedstaaten erneuerbare Energien fördern und die Kosten dafür verteilen dürfen. Das beinhaltet auch, welche Ausnahmen für energieintensive Unternehmen von der Beteiligung an den Förderkosten vorgesehen werden können.

Die Besondere Ausgleichsregelung hat das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandortes Deutschland zu sichern. Denn im internationalen Wettbewerb ist der Strompreis ein wichtiger Wettbewerbsfaktor und die stromintensive Industrie in Deutschland zahlt schon jetzt im Vergleich zur internationalen Konkurrenz hohe Strompreise.

"Mit der neuen Besonderen Ausgleichsregelung entwickeln wir die Regelung für die Industrieausnahmen europarechtskonform weiter. Gleichzeitig ist es uns gelungen, die für stromkostenintensive Unternehmen notwendigen Ausnahmen bei der EEG-Umlage zu erhalten", sagte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel. Die Neuregelung sichere deren internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit verbunden viele Arbeitsplätze.

Diese Unternehmen werden künftig begünstigt

Von der Regelung profitieren Unternehmen, die eine hohe Handels- und Stromkostenintensität aufweisen. Der Gesetzentwurf unterscheidet dabei zwei Fälle. Der erste betrifft Unternehmen aus den 68 besonders handels- und stromkostenintensiven Branchen. Diese Unternehmen können begünstigt werden, wenn ihre sogenannte Stromkostenintensität, also das Verhältnis ihrer Stromkosten zu ihrer Bruttowertschöpfung, mindestens 16 Prozent (ab dem Antragsjahr 2015: mindestens 17 Prozent) beträgt. Unternehmen aus weiteren im Gesetzentwurf definierten ebenfalls handelsintensiven Branchen müssen dagegen mindestens einen Wert von 20 Prozent aufweisen.

Umfang der Begünstigungen

Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage; diese Belastung wird jedoch auf 4 Prozent bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt. Ungeachtet dessen zahlen alle privilegierten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent.

Einführung und Übergangsregelungen

Zur Vermeidung von Verwerfungen bei der Systemumstellung erfolgt die Einführung schrittweise für die Unternehmen, die durch das neue System stärker belastet werden als bisher: Sie erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln.
Die Systemumstellung wird durch weitere Übergangsregelungen für alle Unternehmen erleichtert. So wird insbesondere die Antragsfrist in diesem Jahr auf den 30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur auf Grund des neuen Rechts beschieden werden.

Unternehmen, die im Kalenderjahr 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage. Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht befristet.
Die nächsten Schritte auf dem Weg zum Gesetz

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vervollständigt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die von der Bundesregierung am 8. April 2014 beschlossene grundlegende Reform des EEG hatte diese Sonderregeln noch nicht enthalten, da ihr konkreter Inhalt insbesondere von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien abhing, die die EU-Kommission erst am 9. April 2014 beschlossen hat. Das vorliegende Gesetz ergänzt daher nunmehr die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im neuen EEG 2014. Beide Entwürfe werden nun das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das EEG soll nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat ab 1. August 2014 gelten.

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