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Startschuss für klimafreundliches Heizen

Mit der am 8. September im Bundestag verabschiedeten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beginnt die umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland.

Lange und intensiv wurde darüber debattiert, bevor der Bundestag am 8. September die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen hat. Letztlich, so Bundesminister Habeck, habe der intensive Austausch das Gesetz besser gemacht und zu einem sehr guten Abschluss gebracht. „Nun können wir sagen: Wir werden unabhängiger von fossiler Energie und stärken so die Energiesicherheit. Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor steigenden Preisen für Erdgas und Erdöl. Und wir setzen einen Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei grünen Technologien“, erklärte der Minister in einer Pressemitteilung.

Mit dem überarbeiteten GEG soll Deutschland die Wärmewende gelingen. Klimaschädliche Heizungen auf Basis von Erdöl und Erdgas werden dafür Schritt für Schritt durch effiziente, sparsame und klimafreundliche Heiztechnologien ersetzt, die Erneuerbare Energien nutzen. Das bringt den Klimaschutz ein großes Stück voran, denn mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfes in Deutschland wird bisher zum Heizen und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Mehr als 80 Prozent der dafür bereitgestellten Energien stammen darüber hinaus noch immer aus der Verbrennung fossiler Energieträger.

Bis zu 70 Prozent Förderung sind möglich

Damit die Menschen in Deutschland trotz der Veränderungen verlässlich planen können und niemand überfordert wird, enthält das GEG für Verbraucherinnen und Verbraucher, Wohnungswirtschaft, Heizungsindustrie und Handwerk klare neue Regelungen und verlässliche Wegweiser für Investitionsentscheidungen.

Eigentümerinnen und Eigentümer können beim Umstieg auf Erneuerbare Energien zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Auch Holzheizungen sind weiter erlaubt. Durch eine zeitlich gestaffelte Einführung des Heizens mit der Erneuerbaren-Vorgabe können Gebäudeeigentümer die Ergebnisse der örtlichen Wärmeplanung in ihre Entscheidungen mit einbeziehen. Es gibt Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70 Prozent. Alle Antragstellenden können beispielsweise eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Bestehende Öl- und Gasheizungen sind nicht von der Regelung betroffen und können weiter genutzt werden.

Neu eingebaute Heizungen müssen ab dem 1. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Gültig ist diese Regelung zunächst nur für Neubaugebiete. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, sogenannte Lückenschlüsse, sowie für bestehende Gebäude, gelten Übergangsfristen, die sich an der kommunalen Wärmeplanung orientieren. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Regelung nach dem 30. Juni 2026, in Kommunen mit bis 100.000 Einwohnern nach dem 30. Juni 2028.

Erst dann müssen beim Heizungstausch auch die Heizungen in diesen Gebäuden die GEG-Vorgaben erfüllen. Als Überbrückung, zum Beispiel bis zur energetischen Ertüchtigung der Gebäudehülle, darf allerdings auch danach noch für bis zu fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe nicht erfüllt.

Wer in einem Bestandsgebäude oder einem Neubau im Lückenschluss innerhalb der Übergangsfristen (1. Januar 2024 bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028) noch eine Öl- und Gasheizung einbaut, muss vorher zum Beispiel vom Heizungsbauer über die Risiken bei der Entwicklung von CO2- und Brennstoffpreisen aufgeklärt werden.

Außerdem müssen in diesen Fällen ab 2029 steigende Anteile an biogenen Brennstoffen oder grüner beziehungsweise blauer Wasserstoff genutzt werden (2029: 15 %, 2035: 30 %, 2040: 60 %), wenn nicht in Folge der Wärmeplanung ein Wärme- oder Wasserstoffnetzerwartungsgebiet ausgewiesen wird.

Bestehende Heizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen und können weiter genutzt werden. Sind sie kaputt, dürfen sie repariert werden. Außerdem werden Mieter vor hohen Kosten geschützt. Wird eine Heizung nach den Anforderungen des GEG ausgetauscht, wird die Modernisierungsumlage für diese Kosten auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Gleichzeitig profitieren die Mieter im Allgemeinen von stabileren Betriebskosten, insbesondere angesichts steigender CO2-Preise.

Vermieter können eine Modernisierungsumlage von zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Dadurch wird der Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien gefördert. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch den Mietern zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Vermieter keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich acht Prozent betragen. In allen Fällen bleibt es aber bei der Kappungsgrenze für Mieter von 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche.

Freie Wahl beim umweltfreundlichen Heizungstausch

Was letztlich statt der alten Gas- oder Ölheizung in den Heizungsraum einzieht, bleibt den Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern selbst überlassen. Ob Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind) - der Umstieg auf Erneuerbare darf technologieoffen erfolgen.

Individuelle Härtefall- und Übergangsregelungen

Wer trotz Fördermöglichkeiten Sorgen mit der Finanzierung oder beispielsweise Aussicht auf den Anschluss an ein Wärmenetz hat, kann längere Übergangsregelungen als ursprünglich geplant oder eine allgemeine Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie zum Beispiel einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Ausführliche Informationen zum novellierten Gebäudeenergiegesetz sowie zu allen Fördermöglichkeiten wie zinsverbilligten Krediten und Investitionskostenzuschüssen finden Sie hier. Zum GEG-Video mit Bundesminister Habeck geht es hier entlang.

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