KWK-Anlage © istockphoto.com/querbeet

Mehr Planungssicherheit für die Energiewende

Das Kabinett hat wichtige energiepolitische Vorhaben beschlossen: Im Fokus stehen die Kosten für den Kernenergieausstieg, KWK-Anlagen und die Eigenversorgung.

Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche zwei wichtige energiepolitische Vorhaben auf den Weg gebracht, die Energieversorgern Planungssicherheit bringen: Ein Gesetzentwurf regelt die Verantwortlichkeit für Stilllegung und Rückbau von Kernkraftwerken sowie die Entsorgung von radioaktiven Abfällen – befasst sich also mit den Kosten des Kernenergieausstiegs. Ein weiteres Gesetzesvorhaben ändert die Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und zur Eigenversorgung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Neuregelung folgt einer Ende August mit der EU-Kommission erreichten Verständigung. Ziel ist es, für die Energiewende maßgebliche Gesetze beihilferechtskonform zu gestalten. Dafür hat gestern die Europäische Kommission offiziell grünes Licht gegeben (mehr zur Verständigung mit der EU-Kommission erfahren Sie hier).

"Beide Vorhaben sind für die Planungssicherheit der betroffenen Akteure von hoher Bedeutung", sagte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel. "Erstens stellen wir sicher, dass die Finanzierung für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig gewährleistet wird, ohne dass die Kosten einseitig auf die Gesellschaft übertragen werden und ohne die wirtschaftliche Situation der Betreiber zu gefährden. Zweitens setzen wir bei der Kraft-Wärme-Kopplung und den Regelungen zur Eigenversorgung bereits wenige Wochen nach der Verständigung mit der EU-Kommission diese auch gesetzlich um", so Gabriel weiter.

Doch was ändert sich genau?

Betreiber und Bund teilen Verantwortung für Kernenergieausstieg

Der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung befasst sich mit den Kosten des Ausstiegs aus der Kernenergie. Die Zuständigkeit dafür wird zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund aufgeteilt. Das bedeutet: Die Betreiber tragen weiterhin die Verantwortung dafür, die Stilllegung und den Rückbau der Anlagen sowie die Verpackung der radioaktiven Abfälle abzuwickeln und zu finanzieren. Der Bund ist künftig für die Zwischen- und Endlagerung zuständig. Die Betreiber stellen dem Bund dafür finanzielle Mittel zur Verfügung; diese fließen in einen Fonds, der einen Gesamtbetrag von 23,5 Milliarden Euro umfassen wird.
Damit folgt das Kabinett den Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK). Diese hatte im April 2016 einstimmig entsprechende Schritte vorgelegt. Das Gesetz soll zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten.

Ausschreibungen für KWK-Anlagen und Bestandschutz bei der Eigenversorgung

Auch der zweite Gesetzentwurf ist wichtig, um einen verlässlichen Regelungsrahmen für große und kleine Energieversorger zu schaffen. Dazu zählen auch private Haushalte, die Kleinanlagen zur Eigenversorgung nutzen. Im Kern geht es um folgende Bausteine:

  • KWK-Ausschreibungen: Künftig werden KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt nur noch gefördert, wenn sie sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Die Ausschreibungen sollen im Winter 2017/18 starten und in kleinem Umfang auch für Anlagen im europäischen Ausland geöffnet werden. Das erhöht den Wettbewerb und steigert so die Kosteneffizienz der Förderung. Eine entsprechende Verordnung für eine Pilot-Ausschreibung von KWK-Anlagen ist für 2017 geplant.
  • KWKG-Umlage: Um beihilferechtliche Vorgaben der EU zu erfüllen, aber auch um die Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen zu erhalten, wird die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung des EEG auf das KWKG übertragen (mehr zur Besonderen Ausgleichsregelung erfahren Sie hier).
  • Eigenversorgung nach EEG: Die EU-Kommission hatte die aktuelle Regelung, wonach Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung von der EEG-Umlage befreit sind, nur bis Ende 2017 genehmigt. Die neue Regelung sieht vor, dass der durch Bestandsanlagen gedeckte Eigenverbrauch weiter vollständig von der EEG-Umlage befreit bleibt. Lediglich Anlagen, die substanziell modernisiert werden – beispielsweise einen neuen Generator erhalten – zahlen künftig maximal 20 Prozent der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch. Für Neuanlagen ändert sich nichts: Die Eigenversorgung aus konventionellen Neuanlagen wird also weiterhin grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet. Für die Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen und neuen hocheffizienten KWK-Anlagen muss, wie bisher, lediglich eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden.

Das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

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