Fragen und Antworten zu den Änderungen
Direkt gefragt – direkt geantwortet: Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben sich beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bereits über die Neuerungen des reformierten EEG erkundigt. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Nachfragen.
1. Bremst das neue EEG den Ausbau der erneuerbaren Energien?
Nein, im Gegenteil. Durch die EEG-Reform wird der Ausbau nicht gebremst, sondern besser gesteuert und auf die kostengünstigen Technologien konzentriert. Die Bundesregierung hält an den ehrgeizigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien fest. Deutschland nimmt damit weltweit weiterhin eine Führungsrolle ein, ohne seine industrielle Wertschöpfung und Arbeitsplätze zu gefährden.
2. Woran orientieren sich die Mengenziele für den Zubau Erneuerbarer-Energie-Anlagen?
Bei der Photovoltaik entspricht das Mengenziel einem korridorkonformen Ausbau. Dies gilt auch für die Windenergie an Land, deren derzeitiges Wachstum auf 2,5 Gigawatt pro Jahr gesteigert werden soll. Der Ausbaukorridor für Offshore-Wind ist mit 6,5 Gigawatt bis 2020 weit genug gefasst, um die notwendige Lernkurve zur Kostensenkung zu erreichen. Bei der kostenintensiven Biomasse war eine Kostensenkung nicht absehbar. Deshalb wird der Ausbau hier auf die Verwendung von Reststoffen und 100 Megawatt pro Jahr festgelegt.
3. Ich habe eine Solaranlage auf dem Dach. Was ändert sich für mich?
Für Betreiber bestehender Solaranlagen ändert sich nichts, der Bestandsschutz ist und bleibt gewährleistet. Die Stromproduktion wird weiter nach dem Fördersatz vergütet, der bei der Inbetriebnahme gültig war. Sowohl bei Bestandsanlagen als auch bei Neuinstallationen gilt, dass Kleinerzeuger wie Hausbesitzer mit einer Solaranlage auf dem Dach (bis 10 kW Leistung/ 10 MWh Verbrauch jährlich) keinen Beitrag zur EEG-Umlage erbringen müssen, da sie bei der Eigenverbrauchsregelung unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen. Auch die Pflicht zur Direktvermarktung gilt für sie als Kleinerzeuger nicht.
4. Welche Vergütung bekomme ich künftig für Strom aus meiner Biomasseanlage? Was ändert sich?
Bestehende Biomasseanlagen erhalten weiterhin den Fördersatz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültig war. Allerdings wird die nachträgliche Erweiterung von Biogasanlagen begrenzt, damit die mit der EEG-Reform beabsichtigte Absenkung der Förderung nicht umgangen wird. Strom aus Biomasseanlagen ist daher bis zur sogenannten Höchstbemessungsleistung förderfähig. Diese entspricht der höchsten bis 2013 erreichten Bemessungsleistung oder 95 Prozent der am 31. Juli 2014 installierten Leistung– je nachdem, welcher Wert höher ist. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind Anlagen, die aus flüssiger oder fester Biomasse Strom erzeugen.
5. Was gilt für bestehende Eigenversorgungsanlagen?
Für bereits bestehende Eigenversorgungsanlagen ändert sich die Rechtslage nicht. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 zur Eigenversorgung im Sinne des EEG 2012 genutzt wurden, sind also weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Dasselbe gilt für Ersatzinvestitionen, das heißt Eigenversorgungsanlagen, die Bestandsanlagen am selben Standort erneuern, ersetzen oder um bis zu 30 Prozent erweitern. Schließlich gelten auch Stromerzeugungsanlagen als Bestandsanlagen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesrecht genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 erstmalig zur Eigenversorgung genutzt werden. Auch diese werden in der Regel von der EEG-Umlage befreit.
Weitere wichtige, aktualisierte Fragen und Antworten zum neuen EEG finden Sie auf dem Online-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ihre Fragen können Sie an das Bürgertelefon richten: unter 030 340 60 65 50 oder per E-Mail unter
eeg-reform.buergerfragen@bmwi.bund.de.